Satzung des Golfclubs Residenz Rothenbach e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Golfclub Residenz Rothenbach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Rothenbach 10, 41849 Wassenberg
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen sowie durch die vertragliche Nutzung der Golfanlage Rothenbach.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    - ordentliche Mitglieder,
    - jugendliche Mitglieder,
    - passive Mitglieder,
    - fördernde Mitglieder,
    - Ehrenmitglieder,
    - Zweitmitglieder,
    - Fernmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze (3) bis (8) gehören.
  3. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- und Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, deren vorangegangene ordentliche Mitgliedschaft oder Jugendmitgliedschaft auf eigenen Antrag ruhend gestellt ist. Die passive Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss zeitlich befristet werden.
  5. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Anlage auszuüben.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  7. Zweitmitglied kann jede natürliche Person sein, deren Heimatverein ordentliches Mitglied im DGV oder einem vergleichbaren ausländischen Verband ist und in ihrem Heimatverein als ordentliches Mitglied geführt wird.
  8. Fernmitglied kann jede natürliche Person sein, die den Nachweis einer Platzreifeprüfung nach den gültigen Prüfungsrichtlinien der Vereinigung clubfreier Golfer (VcG) oder des Deutschen Golfverbandes erbringt und die besonderen Voraussetzungen über Fernmitgliedschaften nach den Aufnahme- und mitgliedschaftsrichtlinien des Deutschen Golf Verbandes erfüllt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Gesellschaft werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    - mit dem Tod des Mitglieds. Eine Übertragung oder Vererbung der Mitgliedschaft auf andere Personen ist ausgeschlossen.
    - durch Austritt des Mitglied
    - durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
    - durch Ablauf der in Verbindung mit einer passiven Mitgliedschaft festgelegten zeitlichen Befristung
    - automatisch, wenn bei Fernmitgliedern die besonderen Voraussetzungen über Fernmitgliedschaften nach den Aufnahme- und mitgliedschaftsrichtlinien des Deutschen Golf Verbandes entfallen sind
    - durch Streichung der Mitgliedschaft. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung ein Monat vergangen ist und eine Zahlung nicht erfolgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob und unsportlich verhalten hat. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die angegebene Frist zur Berufung, ist die Mitgliedschaft beendet. Der durch Berufung an die Mitgliederversammlung angefochtene Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes bewirkt die sofortige Sperrung des betroffenen Mitgliedes vom allgemeinen Spielbetrieb bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Gesamtvorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand leitet den Verein und besteht aus:
    - dem/der Vorsitzenden (Präsident/in)
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/in)
    - dem/der Geschäftsführer/in
    - dem/der Schatzmeister/in
    - dem/der Sportwart/Sportwärtin
    - einem oder mehreren Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende (Präsident/in), sein/e Stellvertreter/in (Vizepräsident/in) und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/e (Präsident/in) oder seinen/e Stellvertreter/in (Vizepräsident/in) und den/die Schatzmeister/in gemeinsam vertreten.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis sie von der Mitgliederversammlung wirksam erneut gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  4. Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
  5. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Gesamtvorstandes
    - Entlastung des Gesamtvorstandes
    - Wahl des Gesamtvorstandes
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen  und die Vereinsauflösung
    - Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Gesamtvorstand ihr zur Entscheidung vorlegt
    - Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    - Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes
    - Bestellung von drei Revisoren/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die satzungsgemäße Mittelverwendung, die geschlossenen Verträge sowie die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Revisoren/innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen und Verträgen des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes - für Fernmitglieder durch Aushang im Clubhaus – an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
  3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  5. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung  haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Gesamtvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen zu Personen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
  9. Nur über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls ist auf Wunsch für alle Mitglieder auf der Geschäftsstelle des Vereins erhältlich.
  10. Der Vorstand kann jederzeit, wenn es im Vereinsinteresse erforderlich ist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Seitens der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt werden. Der schriftliche Antrag muss von mindestens 1/4 (ein Viertel) der stimmberechtigten Mitglieder mit deren Unterschrift unterstützt werden. Sind die Antragserfordernisse erfüllt, muss der Vorstand innerhalb von 6 (sechs) Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Absätze (1) bis (9) entsprechend.

§ 10 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden.
  2. Der Gesamtvorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer von zwei Jahren. Beide Ausschüsse können auch in einem Spiel- und Vorgabenausschuss zusammengefasst werden. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golfverbandes e. V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

§ 11 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

  1. a. Der Verein verzichtet ausdrücklich auf eine Aufnahmegebühr.  Mit der Aufnahme in den Verein kann jedoch eine Investitionsumlage erhoben werden.
    b. Nach Abstimmung der Mitgliederversammlung kann der Gesamtvorstand unter Angabe eines konkreten Investitionsvorhabens die Höhe einer Investitionsumlage nach Maßgabe des Ergänzungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 52 AO festsetzen und damit die Aufnahme in den Verein von der Zahlung einer Investitionsumlage abhängig machen.
  2. a. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 01.01. eines Jahres bzw. mit der Aufnahme in den Verein fällig wird. Kinder, Jugendliche und Studenten zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
    b. Die Höhe des Jahresbeitrages wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gem. § 9 Abs. 1 (g)  
    festgesetzt.
    c. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder Erlassantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung kann gem. § 9 Abs. 1 (f) nach einem Vorschlag des Gesamtvorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
  4. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung gem. § 9 Abs. 1 (f) die Erhebung einer Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete Investitionsvorhaben beschließen.
  5. Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.    

§ 12 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§ 13 Datenschutz

  1. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszweckes nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebs sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen / der Mitgliedsnummer / der Vorgabe und der vorgabewirksamen Ergebnisse an den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startseite durch geeignete Beschränkungen geschützt ist.
  3. Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand die Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszweckes erforderlich ist, widersprechen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Wassenberg, den 23.02.2008